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Änderung § 4 Versorgungsruhensgesetz vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Kommission mit, wenn sich der Berechtigte in den Fällen des § 1 Abs. 1 dem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entzieht und ein Ruhen des Anspruchs in Betracht kommt.

(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist, kann die Kommission bei öffentlichen Stellen Auskünfte einholen und Akten einsehen.

(3) Die Kommission kann empfehlen, vorläufige Maßnahmen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 anzuordnen.

(4) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann bis zur endgültigen Entscheidung ein vorläufiges Ruhen der Versorgung anordnen. 2 § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Die Staatsanwaltschaft teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung mit, wenn sich der Berechtigte in den Fällen des § 1 Abs. 1 dem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entzieht und ein Ruhen des Anspruchs in Betracht kommt.

(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung bei öffentlichen Stellen Auskünfte einholen und Akten einsehen.

(3) (aufgehoben)

(4) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann bis zur endgültigen Entscheidung ein vorläufiges Ruhen der Versorgung anordnen. 2 § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Für die Übermittlung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gelten die für die übermittelnde oder Einsicht gewährende Stelle jeweils maßgebenden Regelungen.



(heute geltende Fassung)