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Änderung § 4 Versorgungsruhensgesetz vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 16 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Kommission mit, wenn sich der Berechtigte in den Fällen des § 1 Abs. 1 dem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entzieht und ein Ruhen des Anspruchs in Betracht kommt.

(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist, kann die Kommission bei öffentlichen Stellen Auskünfte einholen und Akten einsehen.

(3) Die Kommission kann empfehlen, vorläufige Maßnahmen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 anzuordnen.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Das Bundesversicherungsamt kann bis zur endgültigen Entscheidung ein vorläufiges Ruhen der Versorgung anordnen. 2 § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann bis zur endgültigen Entscheidung ein vorläufiges Ruhen der Versorgung anordnen. 2 § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Für die Übermittlung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gelten die für die übermittelnde oder Einsicht gewährende Stelle jeweils maßgebenden Regelungen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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