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§ 5 - Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

neugefasst durch B. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1936; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 2212-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 5 Fortbildung im In- und Ausland



(1) Förderfähig ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die Teilnahme an Maßnahmen, die im Inland durchgeführt werden.

(2) Die Teilnahme an Maßnahmen, die vollständig oder teilweise in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden, wird gefördert, wenn sie auf der Grundlage von Vereinbarungen der in den jeweiligen Mitgliedstaaten für die Fortbildungsprüfungen zuständigen Stellen durchgeführt wird.



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Frühere Fassungen von § 5 AFBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
vom 18.06.2009 BGBl. I S. 1314

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 AFBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AFBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314
Artikel 1 2. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
... vorgesehenen Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Abs. 3." 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...