§ 13a Einkommensabhängige Rückzahlung
1Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin auf seinen oder ihren Antrag durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau freizustellen, soweit das Einkommen monatlich den Betrag nach
§ 18a Abs. 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht übersteigt.
2Sofern der übersteigende Betrag geringer ist als die monatlich zurückzuzahlende Mindestrate von 128 Euro, ist die Rückzahlungsrate auf den übersteigenden Betrag zu reduzieren.
3Die Freistellung ist in diesen Fällen auf die Differenz zwischen dem übersteigenden Betrag und der Mindestrate beschränkt.
4§ 18a Absatz 3 und 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
5Eine Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung kann für längstens fünf Jahre erfolgen.
Frühere Fassungen von § 13a AFBG
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interne Verweise § 27 AFBG Statistik (vom 01.08.2020) ... und Unterbrechungen, der bewilligten und ausgezahlten Darlehen sowie Zahl und Höhe der nach § 13a gewährten Freistellungen und der nach § 13b gewährten Darlehenserlasse und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 585, 1186
Artikel 1 3. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (vom 18.05.2016) ... 5 Satz 5 werden die Wörter „von vollen 500 Euro" gestrichen. 14. § 13a wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 wird die Angabe „bis 5" durch ... Ausnahme der §§ 10, 12 und 17a weiterhin anzuwenden. (3) Die §§ 13a und 13b gelten für Freistellungs- und Erlassanträge, die ab dem 1. August 2016 bei der ...
Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG)
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1048
Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 600
Zweites Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314
Artikel 1 2. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes ... Die Absätze 3, 5 und 6 sowie § 13b finden keine Anwendung." 13. § 13a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „auf ... übersteigenden Betrag und der Mindestrate beschränkt." 14. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt: „§ 13b Erlass und Stundung ... dem Wort „Darlehen" die Wörter „sowie Zahl und Höhe der nach § 13a gewährten Freistellungen und der nach § 13b gewährten Darlehenserlasse und ...
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