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§ 17 - Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

neugefasst durch B. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1936; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 2212-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 17 Einkommens- und Vermögensanrechnung



(1) 1Für die Anrechnung des Einkommens und des Vermögens nach § 10 Absatz 2 gelten - mit Ausnahme des § 29 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen in § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - in der jeweils anzuwendenden Fassung die Abschnitte IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Amtes für Ausbildungsförderung die für dieses Gesetz zuständige Behörde tritt und dass in den Fällen des § 24 Absatz 2 und 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes über den Antrag ohne Vorbehalt der Rückforderung entschieden wird. 2§ 11 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauerhaft getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.





 

Frühere Fassungen von § 17 AFBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.11.2021Artikel 16 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
vom 22.11.2021 BGBl. I S. 4906
aktuell vorher 28.10.2010Artikel 2 Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
vom 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
vom 18.06.2009 BGBl. I S. 1314
aktuellvor 01.07.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 AFBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 AFBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 AFBG Bescheid (vom 01.08.2020)
... Lebenspartners sowie die Höhe des Vermögens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin nach § 17 , 4. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern ... Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung nach § 17 , 5. die Höhe der gewährten Freibeträge nach den §§ 17 und ... Sicherung nach § 17, 5. die Höhe der gewährten Freibeträge nach den §§ 17 und 17a, 6. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge vom Einkommen ... vom Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners nach § 10 Absatz 2 Satz 4 und § 17 . Bei Alleinerziehenden ist zusätzlich der Zuschuss für den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
Artikel 2 23. BAföGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
... und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,". 5. § 17 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ... sowie die Höhe des Vermögens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin nach § 17 ,". b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. die Höhe der ... Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners nach § 10 Absatz 2 Satz 5 und § 17. " 10. § 25 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Abweichend von ...

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Artikel 16 EpiLageAufhG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
... § 17 Absatz 1 Satz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), das zuletzt durch Artikel ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314
Artikel 1 2. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
... aus einem von ihm oder ihr zu vertretenden Grund unterbrochen hat." 17. § 17 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für die Anrechnung des Einkommens und des ... Ehegatten sowie die Höhe des Vermögens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin nach § 17 , 5. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern ... Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung nach § 17 , 6. die Höhe der gewährten Freibeträge nach den §§ 17 und ... § 17, 6. die Höhe der gewährten Freibeträge nach den §§ 17 und 17a, 7. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge vom Einkommen ... Einkommen des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nach § 10 Abs. 2 Satz 5 und § 17. Bei Alleinerziehenden ist zusätzlich der Zuschuss für den ...