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§ 17a - Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

neugefasst durch B. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1936; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 2212-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 17a Freibeträge vom Vermögen



(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 45.000 Euro,

2.
für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2.300 Euro,

3.
für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2.300 Euro.

(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.





 

Frühere Fassungen von § 17a AFBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2020Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
vom 19.03.2020 BGBl. I S. 600
aktuell vorher 01.08.2016Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
vom 04.04.2016 BGBl. I S. 585
aktuell vorher 28.10.2010Artikel 2 Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
vom 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
vom 18.06.2009 BGBl. I S. 1314
aktuellvor 01.07.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17a AFBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17a AFBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 AFBG Bescheid (vom 01.08.2020)
... 17, 5. die Höhe der gewährten Freibeträge nach den §§ 17 und 17a , 6. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge vom Einkommen und ...
§ 30 AFBG Übergangsvorschriften (vom 01.08.2020)
... in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 10, 12 und 17a weiterhin anzuwenden. (3) § 2 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
Artikel 2 23. BAföGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
... oder Lebenspartner, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt." 6. § 17a Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. für den jeweiligen Ehegatten ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 585, 1186
Artikel 1 3. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (vom 18.05.2016)
... oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat." 17. § 17a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ... in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2016 geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 10, 12 und 17a weiterhin anzuwenden. (3) Die §§ 13a und 13b gelten für Freistellungs- ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 600
Artikel 1 4. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
... und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind." 14. In § 17a Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe „2.100" durch die Angabe „2.300" ersetzt.  ... in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 10, 12 und 17a weiterhin anzuwenden. (3) § 2 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314
Artikel 1 2. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
... den Antrag ohne Vorbehalt der Rückforderung entschieden wird." 18. § 17a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Zahl „35.791" ... 17, 6. die Höhe der gewährten Freibeträge nach den §§ 17 und 17a , 7. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge vom Einkommen und ...