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§ 18 - Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
neugefasst durch B. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1936; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 2212-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.01.1996; FNA: 2212-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 18 Übergegangene Darlehensforderungen
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die nach § 14 Abs. 1 auf den Bund übergegangenen Darlehensforderungen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.
Zitierungen von § 18 AFBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 AFBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AFBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 AFBG Kreditanstalt für Wiederaufbau (vom 01.07.2009)
... Wiederanlageschadens. (3) Für die Verwaltung und Einziehung der Darlehen nach § 18 erhält die Kreditanstalt für Wiederaufbau neben den notwendigen Kosten der ...
§ 28 AFBG Aufbringung der Mittel
... (2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau führt 22 vom Hundert des von ihr nach § 18 für den Bund eingezogenen Darlehensbetrages an das Land ab, in dem der Darlehensnehmer oder ...
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