§ 27a Anwendung des Sozialgesetzbuches
Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind die
§§ 1 bis 3,
11 bis 17,
30 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das
Zehnte Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 27a AFBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in Änderungsvorschriften Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
G. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1707
Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG)
G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Artikel 3 PKoFoG Folgeänderungen ... der Zivilprozessordnung über das Pfändungsschutzkonto" ersetzt. (2) § 27a des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), das durch Artikel 5 des ... 2020 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „ § 27a Anwendung des Sozialgesetzbuches Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen ...
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