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§ 30 - Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

neugefasst durch B. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1936; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 2212-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 30 Übergangsvorschriften



(1) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die vor dem 31. Juli 2020 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 10, 12 und 17a weiterhin anzuwenden.

(3) § 2 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung ist auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage

1.
der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie

2.
der §§ 42 und 42a der Handwerksordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung

solange anzuwenden, bis für den jeweiligen Fortbildungsabschluss neue Prüfungsregelungen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d oder 54 des Berufsbildungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung sowie der §§ 42 bis 42d oder 42f der Handwerksordnung in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassen worden sind.

(4) Für Stundungs- und Erlassanträge, die ab dem 1. August 2020 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingehen, ist § 13b in der ab dem 1. August 2020 geltenden Fassung anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 30 AFBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2020Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
vom 19.03.2020 BGBl. I S. 600
aktuell vorher 01.08.2016Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
vom 04.04.2016 BGBl. I S. 585
aktuell vorher 28.10.2010Artikel 2 Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
vom 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
vom 18.06.2009 BGBl. I S. 1314
aktuellvor 01.07.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 AFBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 AFBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
Artikel 2 23. BAföGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
... des Teilnehmers oder der Teilnehmerin anzurechnende Betrag." 12. Nach § 30 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Für nach diesem ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 585, 1186
Artikel 1 3. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (vom 18.05.2016)
... Vorqualifikation, vorhandene Hochschulabschlüsse," eingefügt. 23. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Übergangsvorschriften (1) ... eingefügt. 23. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Übergangsvorschriften (1) Für bis zum 31. Juli 2016 abgeschlossene ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 600
Artikel 1 4. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
... die Wörter „und Fortbildungsstufe" eingefügt. 21. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Übergangsvorschriften (1) ... eingefügt. 21. § 30 wird wie folgt gefasst: „ § 30 Übergangsvorschriften (1) Für Maßnahmen der beruflichen ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314
Artikel 1 2. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
... „zweitausend" durch die Angabe „dreitausend" ersetzt. 28. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Übergangsvorschriften (1) ... ersetzt. 28. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Übergangsvorschriften (1) Für bis zum 30. Juni 2009 begonnene ...