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§ 13b - Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
neugefasst durch B. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1936; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 2212-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.01.1996; FNA: 2212-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 13b Erlass und Stundung
(1) Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin die Fortbildungsprüfung bestanden, werden ihm oder ihr gegen Vorlage des Prüfungszeugnisses 50 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erlassen.
(2) 1Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme im Inland ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz gegründet oder übernommen oder einen bestehenden Gewerbebetrieb erweitert und trägt er oder sie dafür überwiegend die unternehmerische Verantwortung, so wird auf Antrag und gegen Vorlage der erforderlichen Nachweise das bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordene, auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in voller Höhe erlassen, wenn er oder sie
- 1.
- die Fortbildungsprüfung bestanden hat und
- 2.
- das Unternehmen, die freiberufliche Existenz oder den erweiterten Gewerbebetrieb mit der Absicht, dieses Unternehmen, diese Existenz oder diesen Gewerbebetrieb als Haupterwerb zu betreiben, mindestens drei Jahre führt.
(3) 1Für jeden Monat, für den der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin glaubhaft macht, dass
- 1.
- sein oder ihr Einkommen den Betrag nach § 18a Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht übersteigt und
- 2.
- er oder sie
- a)
- ein Kind, das das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht oder
- b)
- ein behindertes Kind betreut oder
- c)
- einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen oder eine pflegebedürftige nahe Angehörige nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist, pflegt,
(4) Über den Antrag des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin auf Stundung und Erlass entscheidet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes G. v. 19. März 2020 BGBl. I S. 600 m.W.v. 1. August 2020
Frühere Fassungen von § 13b AFBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2020 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 19.03.2020 BGBl. I S. 600 |
aktuell vorher | 01.09.2019 | Artikel 5 Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG) vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1048 |
aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 73 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
aktuell vorher | 01.08.2016 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 04.04.2016 BGBl. I S. 585 |
aktuell vorher | 01.07.2009 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 BGBl. I S. 1314 |
aktuell | vor 01.07.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13b AFBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13b AFBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AFBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 AFBG Darlehensbedingungen (vom 01.08.2020)
... zurückzuzahlen. Der Darlehensvertrag muss die in den Absätzen 2 bis 7 und § 13b Abs. 1 bis 3 genannten Bedingungen enthalten. (2) Das Darlehen nach Absatz 1 ist zu ... zur sofortigen Rückzahlung fällig. Die Absätze 3, 5 und 6 sowie § 13b finden keine ...
§ 14 AFBG Kreditanstalt für Wiederaufbau (vom 01.07.2009)
... Darlehensnehmerin nach § 13 Abs. 3 freigestellt ist, 2. Beträge, die sie nach § 13b erlassen hat, 3. Beträge, die ihr nach Absatz 1 zu erstatten sind, 4. ... 3. Beträge, die ihr nach Absatz 1 zu erstatten sind, 4. Zinsen für die nach § 13b gestundeten Rückzahlungsraten in Höhe des nach § 13 Abs. 2 Satz 2 geltenden ...
§ 27 AFBG Statistik (vom 01.08.2020)
... Darlehen sowie Zahl und Höhe der nach § 13a gewährten Freistellungen und der nach § 13b gewährten Darlehenserlasse und Stundungen und für jeden Geförderten folgende ...
§ 30 AFBG Übergangsvorschriften (vom 01.08.2020)
... die ab dem 1. August 2020 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingehen, ist § 13b in der ab dem 1. August 2020 geltenden Fassung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 585, 1186
Artikel 1 3. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (vom 18.05.2016)
... kann für längstens fünf Jahre erfolgen." 15. § 13b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „25" durch die ... der §§ 10, 12 und 17a weiterhin anzuwenden. (3) Die §§ 13a und 13b gelten für Freistellungs- und Erlassanträge, die ab dem 1. August 2016 bei der ...
Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG)
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1048
Artikel 5 26. BAföGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
... 2 und 3" durch die Angabe „§ 18a Absatz 3 und 4" ersetzt. 2. In § 13b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 18a Absatz 1" durch die Angabe „§ 18a Absatz 1 und ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 600
Artikel 1 4. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
... „§ 18a Absatz 1" die Angabe „und 2" eingefügt. 12. § 13b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „wird" durch das ... die ab dem 1. August 2020 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingehen, ist § 13b in der ab dem 1. August 2020 geltenden Fassung ...
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