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§ 19b - Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
neugefasst durch B. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1936; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 2212-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.01.1996; FNA: 2212-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 19b (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes G. v. 19. März 2020 BGBl. I S. 600 m.W.v. 1. August 2020
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Frühere Fassungen von § 19b AFBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2020 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 19.03.2020 BGBl. I S. 600 |
aktuell vorher | 01.08.2016 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 04.04.2016 BGBl. I S. 585 |
aktuell | vor 01.08.2016 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19b AFBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19b AFBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AFBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 600
Artikel 1 4. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
... „Maßnahmebeitrag und Unterhaltsbeitrag müssen" ersetzt. 16. § 19b wird aufgehoben. 17. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ...
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