Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17a AFBG vom 01.07.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 4. AFBGÄndG am 1. Juli 2009 und Änderungshistorie des AFBG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 17a AFBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 17a AFBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 600
(Textabschnitt unverändert)

§ 17a Freibeträge vom Vermögen


(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

(Text alte Fassung)

1. für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 35.791 Euro,

2. für den Ehegatten oder die Ehegattin 1.790 Euro,

3. für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 1.790 Euro.

(Text neue Fassung)

1. für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 45.000 Euro,

2. für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2.300 Euro,

3. für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2.300 Euro.

(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.