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Änderung § 17a AFBG vom 01.08.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17a AFBG, alle Änderungen durch Artikel 1 4. AFBGÄndG am 1. August 2016 und Änderungshistorie des AFBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 17a AFBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung | § 17a AFBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 600 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17a Freibeträge vom Vermögen | |
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei | |
(Text alte Fassung) 1. für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 35.800 Euro, 2. für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 1.800 Euro, 3. für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 1.800 Euro. | (Text neue Fassung) 1. für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 45.000 Euro, 2. für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2.300 Euro, 3. für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2.300 Euro. |
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. |
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