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Änderung § 17a AFBG vom 01.08.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17a AFBG, alle Änderungen durch Artikel 1 4. AFBGÄndG am 1. August 2020 und Änderungshistorie des AFBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 17a AFBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2020 geltenden Fassung | § 17a AFBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 600 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17a Freibeträge vom Vermögen | |
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei 1. für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 45.000 Euro, | |
(Text alte Fassung) 2. für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2.100 Euro, 3. für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2.100 Euro. | (Text neue Fassung) 2. für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2.300 Euro, 3. für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2.300 Euro. |
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. |
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