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Änderung § 17a AFBG vom 01.07.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17a AFBG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. AFBGÄndG am 1. Juli 2009 und Änderungshistorie des AFBG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 17a AFBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 17a AFBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 17a Freibeträge vom Vermögen


(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

(Text alte Fassung)

1. für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 35.791 Euro,

2. für den Ehegatten oder die Ehegattin 1.790 Euro,

3. für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 1.790 Euro.

(Text neue Fassung)

1. für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 35.800 Euro,

2. für den Ehegatten oder die Ehegattin 1.800 Euro,

3. für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 1.800 Euro.

(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)