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Änderung § 30 AFBG vom 01.07.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 30 AFBG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. AFBGÄndG am 1. Juli 2009 und Änderungshistorie des AFBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 30 AFBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | § 30 AFBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314 |
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(Text alte Fassung) § 30 Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht | (Text neue Fassung)§ 30 Übergangsvorschriften |
Verfolgten nach § 1 oder verfolgten Schülern nach § 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes wird für Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2001 beginnen, auf Antrag der Unterhaltsbeitrag nach § 12 in voller Höhe als Zuschuss geleistet, sofern in der Bescheinigung nach § 17 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes eine Verfolgungszeit oder verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990 von insgesamt mehr als drei Jahren festgestellt wird. | (1) Für bis zum 30. Juni 2009 begonnene Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte der beruflichen Aufstiegsfortbildung sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 13b Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (2) § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 gilt für Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die bis zum 30. Juni 2012 begonnen werden. (3) § 2a gilt für Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die ab dem 1. Juli 2010 beginnen. |
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