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Änderung § 17 AFBG vom 28.10.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 AFBG, alle Änderungen durch Artikel 2 23. BAföGÄndG am 28. Oktober 2010 und Änderungshistorie des AFBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 17 AFBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2010 geltenden Fassung | § 17 AFBG n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Einkommens- und Vermögensanrechnung | |
(Text alte Fassung) Für die Anrechnung des Einkommens und des Vermögens nach § 10 Abs. 2 gelten mit Ausnahme des § 29 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen in § 21 Abs. 3 Nr. 4 die Abschnitte IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Amtes für Ausbildungsförderung die für dieses Gesetz zuständige Behörde tritt und dass in den Fällen des § 24 Abs. 2 und 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes über den Antrag ohne Vorbehalt der Rückforderung entschieden wird. § 11 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für die Anrechnung des Einkommens und des Vermögens nach § 10 Abs. 2 gelten mit Ausnahme des § 29 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen in § 21 Abs. 3 Nr. 4 die Abschnitte IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Amtes für Ausbildungsförderung die für dieses Gesetz zuständige Behörde tritt und dass in den Fällen des § 24 Abs. 2 und 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes über den Antrag ohne Vorbehalt der Rückforderung entschieden wird. 2 § 11 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (2) Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauerhaft getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
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