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Änderung § 17a AFBG vom 28.10.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17a AFBG, alle Änderungen durch Artikel 2 23. BAföGÄndG am 28. Oktober 2010 und Änderungshistorie des AFBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 17a AFBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2010 geltenden Fassung | § 17a AFBG n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17a Freibeträge vom Vermögen | |
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei 1. für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 35.800 Euro, | |
(Text alte Fassung) 2. für den Ehegatten oder die Ehegattin 1.800 Euro, | (Text neue Fassung) 2. für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 1.800 Euro, |
3. für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 1.800 Euro. (2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1112/al25163-0.htm