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Änderung § 30 AFBG vom 01.08.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 30 AFBG, alle Änderungen durch Artikel 1 3. AFBGÄndG am 1. August 2016 und Änderungshistorie des AFBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 30 AFBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung | § 30 AFBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 585, 1186 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Übergangsvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Für bis zum 30. Juni 2009 begonnene Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte der beruflichen Aufstiegsfortbildung sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 13b Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (2) § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 gilt für Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die bis zum 30. Juni 2012 begonnen werden. (3) § 2a gilt für Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die ab dem 1. Juli 2010 beginnen. (4) Für nach diesem Gesetz geförderte Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die vor dem 28. Oktober 2010 begonnen haben, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 28. Oktober 2010 geltenden Fassung anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) Für bis zum 31. Juli 2016 abgeschlossene Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (2) Für bis zum 31. Juli 2016 begonnene, noch nicht abgeschlossene Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2016 geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 10, 12 und 17a weiterhin anzuwenden. (3) Die §§ 13a und 13b gelten für Freistellungs- und Erlassanträge, die ab dem 1. August 2016 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingehen, in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung. |
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