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Änderung § 17a AFBG vom 01.08.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 17a AFBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2020 geltenden Fassung
§ 17a AFBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 600
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 17a Freibeträge vom Vermögen


(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1. für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 45.000 Euro,

(Text alte Fassung)

2. für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2.100 Euro,

3. für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2.100 Euro.

(Text neue Fassung)

2. für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2.300 Euro,

3. für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2.300 Euro.

(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.



(heute geltende Fassung)