§ 6 - Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung (GPrüfbV)

V. v. 19.03.2014 BGBl. I S. 266 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Geltung ab 01.04.2014; FNA: 4110-4-19 Börsenvorschriften
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§ 6 Prüfungszeitraum



(1) 1Der Prüfer bestimmt den Zeitpunkt des Prüfungsbeginns. 2Der Prüfungszeitraum beginnt mit dem Tag der ersten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungshandlung vor Ort.

(2) Der Prüfer hat die Prüfung innerhalb von neun Monaten nach Ende des prüfpflichtigen Zeitraums abzuschließen.



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