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§ 8 - Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung (GPrüfbV)

V. v. 19.03.2014 BGBl. I S. 266 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Geltung ab 01.04.2014; FNA: 4110-4-19 Börsenvorschriften
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§ 8 Aufzeichnungen des Prüfers und ihre Aufbewahrungsdauer



(1) Der Prüfer ist berechtigt, über die Prüfung Aufzeichnungen in Papierform oder auf Datenträgern anzufertigen.

(2) 1Geschäftsunterlagen der prüfpflichtigen nichtfinanziellen Gegenpartei darf der Prüfer nur an sich nehmen, wenn diese dem zustimmt. 2Wenn die prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenpartei dem nicht zustimmt, hat sie dem Prüfer auf Anforderung Kopien von Geschäftsunterlagen, die für die Erteilung der Bescheinigung erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

(3) 1Der Prüfer hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie die Geschäftsunterlagen nach Absatz 2 sechs Jahre aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfung beendet worden ist.

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