§ 10 Absatz 1 und 3 bis 7 und die
§§ 10a bis 10j des Kreditwesengesetzes sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430 bis 455 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung sind nicht auf die in
§ 1 genannten Zweigstellen anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 11 RiG Weitere Änderung anderer Rechtsvorschriften ... bis 10i" durch die Angabe „§§ 10a bis 10j" ersetzt. (2) In § 2 Satz 1 der Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322, 323), die durch Artikel 10 Absatz 3 dieses Gesetzes ...