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Änderung § 2 Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen vom 01.01.2023
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) § 10 Absatz 1 und 3 bis 7 und die §§ 10a bis 10i des Kreditwesengesetzes sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung sind nicht auf die in § 1 genannten Zweigstellen anzuwenden. | (Text neue Fassung) § 10 Absatz 1 und 3 bis 7 und die §§ 10a bis 10j des Kreditwesengesetzes sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung sind nicht auf die in § 1 genannten Zweigstellen anzuwenden. |
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