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Änderung § 1 VergWerkeRegV vom 01.06.2016

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§ 1 VergWerkeRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung
§ 1 VergWerkeRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Antragstellung


(Text alte Fassung)

(1) Der Antrag auf Eintragung von Werken in das Register vergriffener Werke nach § 13d Absatz 1 Nummer 4 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes muss die Angaben nach § 13e Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes enthalten.

(Text neue Fassung)

(1) Der Antrag auf Eintragung von Werken in das Register vergriffener Werke nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 des Verwertungsgesellschaftengesetzes muss die Angaben nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Verwertungsgesellschaftengesetzes enthalten.

(2) Die Verwertungsgesellschaft reicht den Antrag elektronisch über die vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Verfügung gestellte Schnittstelle ein.



 

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