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Synopse aller Änderungen der VergWerkeRegV am 01.06.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2016 durch Artikel 2 des VGRL-UG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VergWerkeRegV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

VergWerkeRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung
VergWerkeRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Antragstellung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Eintragung von Werken in das Register vergriffener Werke nach § 13d Absatz 1 Nummer 4 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes muss die Angaben nach § 13e Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes enthalten.

(Text neue Fassung)

(1) Der Antrag auf Eintragung von Werken in das Register vergriffener Werke nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 des Verwertungsgesellschaftengesetzes muss die Angaben nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Verwertungsgesellschaftengesetzes enthalten.

(2) Die Verwertungsgesellschaft reicht den Antrag elektronisch über die vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Verfügung gestellte Schnittstelle ein.



§ 2 Kosten


(1) Für jede Eintragung in das Register wird eine Gebühr in Höhe von 1 Euro erhoben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Zur Zahlung der Eintragungsgebühren ist ein gültiges SEPA-Basislastschriftmandat zu Gunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt zu erteilen. Mit dem SEPA-Basislastschriftmandat sind Angaben zum Verwendungszweck einzureichen. Das SEPA-Basislastschriftmandat soll für eine Vielzahl von Einzügen verwendet werden.

(3) Als Zahlungstag gilt der Tag des Eingangs des SEPA-Basislastschriftmandats samt Angaben zum Verwendungszweck beim Deutschen Patent- und Markenamt. Wird das SEPA-Basislastschriftmandat durch Telefax übermittelt, ist das Original innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Telefax nachzureichen. Andernfalls gilt als Zahlungstag der Tag des Eingangs des Originals.



(2) 1 Zur Zahlung der Eintragungsgebühren ist ein gültiges SEPA-Basislastschriftmandat zu Gunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt zu erteilen. 2 Mit dem SEPA-Basislastschriftmandat sind Angaben zum Verwendungszweck einzureichen. 3 Das SEPA-Basislastschriftmandat soll für eine Vielzahl von Einzügen verwendet werden.

(3) 1 Als Zahlungstag gilt der Tag des Eingangs des SEPA-Basislastschriftmandats samt Angaben zum Verwendungszweck beim Deutschen Patent- und Markenamt. 2 Wird das SEPA-Basislastschriftmandat durch Telefax übermittelt, ist das Original innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Telefax nachzureichen. 3 Andernfalls gilt als Zahlungstag der Tag des Eingangs des Originals.

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt teilt den Verwertungsgesellschaften den Gesamtbetrag der auf sie entfallenden Eintragungsgebühren für jeden Kalendermonat mit und zieht diesen Betrag aufgrund des SEPA-Basislastschriftmandats ein.

vorherige Änderung

(5) Die §§ 5, 6 Absatz 1, § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 1, § 12 Absatz 1 und 4 sowie § 13 der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt sind entsprechend anzuwenden.



(5) Die §§ 5, 6 Absatz 1, § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 1, § 12 Absatz 1 und 4 sowie § 13 der DPMA-Verwaltungskostenverordnung sind entsprechend anzuwenden.