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Synopse aller Änderungen der VergWerkeRegV am 01.06.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2016 durch Artikel 2 des VGRL-UG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VergWerkeRegV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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VergWerkeRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung | VergWerkeRegV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Antragstellung | |
(Text alte Fassung) (1) Der Antrag auf Eintragung von Werken in das Register vergriffener Werke nach § 13d Absatz 1 Nummer 4 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes muss die Angaben nach § 13e Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes enthalten. | (Text neue Fassung) (1) Der Antrag auf Eintragung von Werken in das Register vergriffener Werke nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 des Verwertungsgesellschaftengesetzes muss die Angaben nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Verwertungsgesellschaftengesetzes enthalten. |
(2) Die Verwertungsgesellschaft reicht den Antrag elektronisch über die vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Verfügung gestellte Schnittstelle ein. | |
§ 2 Kosten | |
(1) Für jede Eintragung in das Register wird eine Gebühr in Höhe von 1 Euro erhoben. | |
(2) Zur Zahlung der Eintragungsgebühren ist ein gültiges SEPA-Basislastschriftmandat zu Gunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt zu erteilen. Mit dem SEPA-Basislastschriftmandat sind Angaben zum Verwendungszweck einzureichen. Das SEPA-Basislastschriftmandat soll für eine Vielzahl von Einzügen verwendet werden. (3) Als Zahlungstag gilt der Tag des Eingangs des SEPA-Basislastschriftmandats samt Angaben zum Verwendungszweck beim Deutschen Patent- und Markenamt. Wird das SEPA-Basislastschriftmandat durch Telefax übermittelt, ist das Original innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Telefax nachzureichen. Andernfalls gilt als Zahlungstag der Tag des Eingangs des Originals. | (2) 1 Zur Zahlung der Eintragungsgebühren ist ein gültiges SEPA-Basislastschriftmandat zu Gunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt zu erteilen. 2 Mit dem SEPA-Basislastschriftmandat sind Angaben zum Verwendungszweck einzureichen. 3 Das SEPA-Basislastschriftmandat soll für eine Vielzahl von Einzügen verwendet werden. (3) 1 Als Zahlungstag gilt der Tag des Eingangs des SEPA-Basislastschriftmandats samt Angaben zum Verwendungszweck beim Deutschen Patent- und Markenamt. 2 Wird das SEPA-Basislastschriftmandat durch Telefax übermittelt, ist das Original innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Telefax nachzureichen. 3 Andernfalls gilt als Zahlungstag der Tag des Eingangs des Originals. |
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt teilt den Verwertungsgesellschaften den Gesamtbetrag der auf sie entfallenden Eintragungsgebühren für jeden Kalendermonat mit und zieht diesen Betrag aufgrund des SEPA-Basislastschriftmandats ein. | |
(5) Die §§ 5, 6 Absatz 1, § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 1, § 12 Absatz 1 und 4 sowie § 13 der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt sind entsprechend anzuwenden. | (5) Die §§ 5, 6 Absatz 1, § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 1, § 12 Absatz 1 und 4 sowie § 13 der DPMA-Verwaltungskostenverordnung sind entsprechend anzuwenden. |
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