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§ 1 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2014 (ERP-WPG 2014 k.a.Abk.)
G. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 413 (Nr. 17)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 01.01.2014; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 1 Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2014, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160) aufgestellt worden ist, wird in Einnahmen und Ausgaben auf
- 793.300.000 Euro
Zitierungen von § 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2014
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ERP-WPG 2014 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERP-WPG 2014 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 ERP-WPG 2014 Ermächtigung zur Kreditaufnahme
... Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zur Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages ...
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