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§ 3 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2014 (ERP-WPG 2014 k.a.Abk.)
G. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 413 (Nr. 17)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 01.01.2014; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 3 Zulässige Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5.000.000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
Zitierungen von § 3 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2014
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ERP-WPG 2014 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERP-WPG 2014 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
ERP-Wirtschaftsplangesetz 2013
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2387
§ 6 ERP-WPG 2013 Befristung (vom 30.04.2014)
... §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2014 außer Kraft. ...
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