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§ 6 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2014 (ERP-WPG 2014 k.a.Abk.)

§ 6 Befristung



Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2015 außer Kraft. *)


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Anm. d. Red.: Das ERP-Wirtschaftsplangesetz 2015 wurde am 04.12.2014 verkündet.



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Frühere Fassungen von § 6 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2014

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.12.2014§ 7 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2015
vom 29.11.2014 BGBl. I S. 1805

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.