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§ 1 - Süßwarentechnologenausbildungsverordnung (SüßwAusbV)

V. v. 29.04.2014 BGBl. I S. 444 (Nr. 18)
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-91 Berufliche Bildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Süßwarentechnologen und der Süßwarentechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

 
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