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Verordnung über die Berufsausbildung zum Süßwarentechnologen und zur Süßwarentechnologin (Süßwarentechnologenausbildungsverordnung - SüßwAusbV)
Eingangsformel *
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Süßwarentechnologen und der Süßwarentechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsrahmenplan
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
(2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 4 Struktur und Inhalte der Berufsausbildung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation,
- 2.
- Anwenden von Qualitätssicherungssystemen,
- 3.
- Anwenden von Hygienemaßnahmen,
- 4.
- Annehmen, Lagern und Vorbereiten von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen für Süßwaren,
- 5.
- Herstellen von Süßwaren,
- 6.
- Verpacken von Produkten sowie
- 7.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken.
(3) Die berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind prozessbezogen in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
- 1.
- Schokoladewaren und Konfekt,
- 2.
- Bonbons und Zuckerwaren,
- 3.
- feine Backwaren,
- 4.
- Knabberartikel oder
- 5.
- Speiseeis.
(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 2.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz.
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, was insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die Auszubildenden zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 6 Zwischenprüfung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen von Grundmassen, Teigen oder Halbfabrikaten statt.
(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Arbeitsschritte festzulegen,
- b)
- Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe zu kontrollieren,
- c)
- Geräte und eingerichtete Maschinen in Betrieb zu nehmen, zu reinigen und zu pflegen,
- d)
- Grundmassen, Teige oder Halbfabrikate nach Rezeptur zuzubereiten,
- e)
- Grundmassen, Teige oder Halbfabrikate zu lagern,
- f)
- seine Vorgehensweise zu begründen,
- g)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit sowie zum Umweltschutz zu ergreifen,
- h)
- Daten zu erfassen, zu dokumentieren und auszuwerten;
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe einschließlich schriftlicher Arbeitsplanung durchführen; über die Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 150 Minuten; die schriftliche Arbeitsplanung soll höchstens 30 Minuten und das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten dauern.
§ 7 Abschlussprüfung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
- 1.
- die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
- 2.
- die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
- 3.
- vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:
- 1.
- Produktion von Süßwaren,
- 2.
- Süßwarentechnologie sowie
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Produktion von Süßwaren bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe auszuwählen,
- b)
- eigene und vorgegebene Rezepturen umzusetzen,
- c)
- Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln zu beachten,
- d)
- Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit umzusetzen,
- e)
- Anlagen einzurichten und in Betrieb zu nehmen,
- f)
- Maßnahmen zur Hygiene, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz zu ergreifen,
- g)
- Herstellungsprozesse zu steuern und zu dokumentieren,
- h)
- Qualitätssicherungsmaßnahmen anzuwenden und
- i)
- Anlagen zu reinigen;
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling auswählt:
- a)
- Herstellen von Schokoladewaren und Konfekt,
- b)
- Herstellen von Bonbons und Zuckerwaren,
- c)
- Herstellen von feinen Backwaren,
- d)
- Herstellen von Knabberartikeln oder
- e)
- Herstellen von Speiseeis;
- 3.
- der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen, davon eine auf Basis einer eigenen Rezeptur; über eine der beiden Arbeitsaufgaben wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten; das situative Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten dauern.
(5) Für den Prüfungsbereich Süßwarentechnologie bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Arbeitsabläufe vorzubereiten und zu organisieren,
- b)
- die Auswahl von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen zu begründen,
- c)
- die Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln zu beachten,
- d)
- Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,
- e)
- den Einsatz von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für Produktionsabläufe einschließlich des Verpackungsvorgangs zu planen,
- f)
- fachspezifische Berechnungen durchzuführen,
- g)
- Abläufe anhand von Fließschemata zu steuern, zu kontrollieren und Maßnahmen zur Steuerung von Abläufen aufzuzeigen,
- h)
- Qualitätssicherungssysteme zu unterscheiden,
- i)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz zu ergreifen und
- j)
- Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen zu erläutern;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 8 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Produktion von Süßwaren mit 50 Prozent,
- 2.
- Süßwarentechnologie mit 40 Prozent,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Süßwarentechnologie" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 ändert mWv. 1. August 2014 SüßwTFKrAusbV
Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Süßwarentechnik vom 3. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1911), die zuletzt durch Artikel 2 § 34 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Stefan Kapferer
In Vertretung Stefan Kapferer
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Süßwarentechnologen und zur Süßwarentechnologin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Vorbereiten von Arbeits- abläufen, Arbeiten im Team, Organisation (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen b) Arbeitsschritte festlegen c) Arbeitsaufgaben im Team und unter Berücksich- tigung wirtschaftlicher Aspekte umsetzen | 5 | |
d) Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und dokumentieren e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und doku- mentieren | 5 | |||
2 | Anwenden von Qualitäts- sicherungssystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanage- mentsystemen beachten b) Produkte im Rahmen der Prozesskontrolle prüfen und Ergebnisse dokumentieren | ||
c) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere Einhaltung von Produktstandards an- hand von Laborergebnissen und sensorischen Krite- rien beurteilen und dokumentieren d) qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnah- men einleiten, durchführen und dokumentieren | 11 | |||
3 | Anwenden von Hygiene- maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs- hygiene durchführen b) Reinigungs- und Desinfektionslösungen unter Be- achtung von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz anwenden c) Reinigungsanlagen und -systeme bedienen d) Produktionsanlagen und Leitungssysteme reinigen und desinfizieren, Maßnahmen dokumentieren | 10 | |
e) Ergebnisse bewerten, bei Abweichungen entspre- chende Maßnahmen ergreifen und dokumentieren | 6 | |||
4 | Annehmen, Lagern und Vor- bereiten von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen für Süßwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe kontrollieren und an- nehmen b) Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe lagern c) Lagerbestand kontrollieren, pflegen und dokumen- tieren | 18 | |
d) Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe für die Weiterverarbei- tung auswählen, prüfen und vorbereiten | 4 | |||
5 | Herstellen von Süßwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Fließschemata anwenden b) Bedienungsanleitungen umsetzen c) Mischungen unter Berücksichtigung produktspezifi- scher Rezepturen ansetzen d) Grundmassen, Teige und Halbfabrikate herstellen e) Grundmassen, Teige, Halbfabrikate, Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe prüfen, lagern und bereitstellen f) Geräte und Maschinen in Betrieb nehmen und Sicher- heitsmaßnahmen beachten | 26 | |
g) produktspezifische Verfahren zur Herstellung von Süßwaren unterscheiden h) Geräte und Maschinen vorbereiten und einrichten i) Produktionsanlagen vorbereiten, einrichten, in Be- trieb nehmen und Sicherheitsmaßnahmen beachten j) Produktionsprozesse überwachen, Störungen fest- stellen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren k) Prozessleittechnik unter Berücksichtigung techno- logischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte bedienen l) an der Entwicklung neuer Süßwarenprodukte mit- wirken, insbesondere Rezepturen erstellen m) Betriebsstoffe prüfen und einsetzen, Produktions- anlagen, Maschinen und Geräte warten und prüfen | 40 | |||
6 | Verpacken von Produkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Verpackungsmaterialien annehmen, prüfen und unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks bereit- stellen b) Abfüll- und Verpackungsanlagen beschicken und be- dienen c) Vorgaben für die Produktkennzeichnung umsetzen d) Fertigpackungen prüfen, beurteilen und Ergebnisse dokumentieren | 7 | |
e) Abfüll- und Verpackungsanlagen einrichten f) Produkte versandfertig verpacken und Versand- einheiten prüfen g) Versandeinheiten abgeben und Abgabe dokumen- tieren | 7 | |||
7 | Anwenden von Informations- und Kommunikations- techniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Informationen beschaffen, auswerten und einordnen b) betriebliche Informations- und Kommunikations- systeme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software anwenden c) Daten erfassen, sichern und pflegen; Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten | 5 | |
d) Sachverhalte, auch unter Anwendung fremdsprachli- cher Fachbegriffe, darstellen und Gespräche situations- gerecht führen e) zur Vermeidung von Konflikten im Team beitragen | 5 |
Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Or- gane des Ausbildungsbetriebes beschreiben | während der gesamten Ausbildung | |
2 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- platz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe- sondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen |
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