Tools:
Update via:
§ 8 - Süßwarentechnologenausbildungsverordnung (SüßwAusbV)
§ 8 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Produktion von Süßwaren mit 50 Prozent,
- 2.
- Süßwarentechnologie mit 40 Prozent,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Süßwarentechnologie" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11154/a187499.htm