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Anlage - Süßwarentechnologenausbildungsverordnung (SüßwAusbV)
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Süßwarentechnologen und zur Süßwarentechnologin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Vorbereiten von Arbeits- abläufen, Arbeiten im Team, Organisation (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen b) Arbeitsschritte festlegen c) Arbeitsaufgaben im Team und unter Berücksich- tigung wirtschaftlicher Aspekte umsetzen | 5 | |
d) Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und dokumentieren e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und doku- mentieren | 5 | |||
2 | Anwenden von Qualitäts- sicherungssystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanage- mentsystemen beachten b) Produkte im Rahmen der Prozesskontrolle prüfen und Ergebnisse dokumentieren | ||
c) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere Einhaltung von Produktstandards an- hand von Laborergebnissen und sensorischen Krite- rien beurteilen und dokumentieren d) qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnah- men einleiten, durchführen und dokumentieren | 11 | |||
3 | Anwenden von Hygiene- maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs- hygiene durchführen b) Reinigungs- und Desinfektionslösungen unter Be- achtung von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz anwenden c) Reinigungsanlagen und -systeme bedienen d) Produktionsanlagen und Leitungssysteme reinigen und desinfizieren, Maßnahmen dokumentieren | 10 | |
e) Ergebnisse bewerten, bei Abweichungen entspre- chende Maßnahmen ergreifen und dokumentieren | 6 | |||
4 | Annehmen, Lagern und Vor- bereiten von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen für Süßwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe kontrollieren und an- nehmen b) Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe lagern c) Lagerbestand kontrollieren, pflegen und dokumen- tieren | 18 | |
d) Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe für die Weiterverarbei- tung auswählen, prüfen und vorbereiten | 4 | |||
5 | Herstellen von Süßwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Fließschemata anwenden b) Bedienungsanleitungen umsetzen c) Mischungen unter Berücksichtigung produktspezifi- scher Rezepturen ansetzen d) Grundmassen, Teige und Halbfabrikate herstellen e) Grundmassen, Teige, Halbfabrikate, Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe prüfen, lagern und bereitstellen f) Geräte und Maschinen in Betrieb nehmen und Sicher- heitsmaßnahmen beachten | 26 | |
g) produktspezifische Verfahren zur Herstellung von Süßwaren unterscheiden h) Geräte und Maschinen vorbereiten und einrichten i) Produktionsanlagen vorbereiten, einrichten, in Be- trieb nehmen und Sicherheitsmaßnahmen beachten j) Produktionsprozesse überwachen, Störungen fest- stellen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren k) Prozessleittechnik unter Berücksichtigung techno- logischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte bedienen l) an der Entwicklung neuer Süßwarenprodukte mit- wirken, insbesondere Rezepturen erstellen m) Betriebsstoffe prüfen und einsetzen, Produktions- anlagen, Maschinen und Geräte warten und prüfen | 40 | |||
6 | Verpacken von Produkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Verpackungsmaterialien annehmen, prüfen und unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks bereit- stellen b) Abfüll- und Verpackungsanlagen beschicken und be- dienen c) Vorgaben für die Produktkennzeichnung umsetzen d) Fertigpackungen prüfen, beurteilen und Ergebnisse dokumentieren | 7 | |
e) Abfüll- und Verpackungsanlagen einrichten f) Produkte versandfertig verpacken und Versand- einheiten prüfen g) Versandeinheiten abgeben und Abgabe dokumen- tieren | 7 | |||
7 | Anwenden von Informations- und Kommunikations- techniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Informationen beschaffen, auswerten und einordnen b) betriebliche Informations- und Kommunikations- systeme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software anwenden c) Daten erfassen, sichern und pflegen; Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten | 5 | |
d) Sachverhalte, auch unter Anwendung fremdsprachli- cher Fachbegriffe, darstellen und Gespräche situations- gerecht führen e) zur Vermeidung von Konflikten im Team beitragen | 5 |
Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Or- gane des Ausbildungsbetriebes beschreiben | während der gesamten Ausbildung | |
2 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- platz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe- sondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen |
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