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§ 7 - Süßwarentechnologenausbildungsverordnung (SüßwAusbV)
§ 7 Abschlussprüfung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
- 1.
- die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
- 2.
- die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
- 3.
- vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:
- 1.
- Produktion von Süßwaren,
- 2.
- Süßwarentechnologie sowie
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Produktion von Süßwaren bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe auszuwählen,
- b)
- eigene und vorgegebene Rezepturen umzusetzen,
- c)
- Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln zu beachten,
- d)
- Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit umzusetzen,
- e)
- Anlagen einzurichten und in Betrieb zu nehmen,
- f)
- Maßnahmen zur Hygiene, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz zu ergreifen,
- g)
- Herstellungsprozesse zu steuern und zu dokumentieren,
- h)
- Qualitätssicherungsmaßnahmen anzuwenden und
- i)
- Anlagen zu reinigen;
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling auswählt:
- a)
- Herstellen von Schokoladewaren und Konfekt,
- b)
- Herstellen von Bonbons und Zuckerwaren,
- c)
- Herstellen von feinen Backwaren,
- d)
- Herstellen von Knabberartikeln oder
- e)
- Herstellen von Speiseeis;
- 3.
- der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen, davon eine auf Basis einer eigenen Rezeptur; über eine der beiden Arbeitsaufgaben wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten; das situative Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten dauern.
(5) Für den Prüfungsbereich Süßwarentechnologie bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Arbeitsabläufe vorzubereiten und zu organisieren,
- b)
- die Auswahl von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen zu begründen,
- c)
- die Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln zu beachten,
- d)
- Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,
- e)
- den Einsatz von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für Produktionsabläufe einschließlich des Verpackungsvorgangs zu planen,
- f)
- fachspezifische Berechnungen durchzuführen,
- g)
- Abläufe anhand von Fließschemata zu steuern, zu kontrollieren und Maßnahmen zur Steuerung von Abläufen aufzuzeigen,
- h)
- Qualitätssicherungssysteme zu unterscheiden,
- i)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz zu ergreifen und
- j)
- Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen zu erläutern;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Zitierungen von § 7 SüßwAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SüßwAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SüßwAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 SüßwAusbV Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans ...
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