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Änderung § 7 DaTraGebV vom 10.07.2020

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§ 7 DaTraGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.07.2020 geltenden Fassung
§ 7 DaTraGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.02.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Höhe der Gebühr bei Ablehnung eines Antrags


(Text neue Fassung)

§ 7 Höhe der Gebühr für Beratung, Erstellung vorläufiger Auswertungen und Zwischenergebnisse


vorherige Änderung

(1) Wird ein Antrag aus formalen Gründen abgelehnt, beträgt die Gebühr 100 Euro.

(2) 1 Wird ein Antrag aus inhaltlichen Gründen abgelehnt, beträgt die Gebühr 150 Euro pro geprüften Jahrgang. 2 Daneben werden 100 Euro für jede Arbeitsstunde, die zur inhaltlichen Prüfung anfällt,
bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro berechnet.



Für jede Beratung, jede Erstellung vorläufiger Auswertungen und für Zwischenergebnisse wird abhängig von Umfang und Komplexität der Anfrage und der damit verbundenen Inanspruchnahme von Personal- und Sachleistungen eine Gebühr von 100 bis 3.000 Euro berechnet.


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