Tools:
Update via:
§ 7 - Datentransparenz-Gebührenverordnung (DaTraGebV)
V. v. 30.04.2014 BGBl. I S. 458 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27
Geltung ab 16.05.2014; FNA: 860-5-46 Sozialgesetzbuch
|
Geltung ab 16.05.2014; FNA: 860-5-46 Sozialgesetzbuch
|
§ 7 Höhe der Gebühr für Beratung, Erstellung vorläufiger Auswertungen und Zwischenergebnisse
Für jede Beratung, jede Erstellung vorläufiger Auswertungen und für Zwischenergebnisse wird abhängig von Umfang und Komplexität der Anfrage und der damit verbundenen Inanspruchnahme von Personal- und Sachleistungen eine Gebühr von 100 bis 3.000 Euro berechnet.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur näheren Regelung von Verfahren nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten V. v. 29. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 27 m.W.v. 4. Februar 2025
Frühere Fassungen von § 7 DaTraGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 04.02.2025 | Artikel 2 Verordnung zur näheren Regelung von Verfahren nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten vom 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27 |
aktuell vorher | 10.07.2020 | Artikel 2 Verordnung zur Neufassung der Datentransparenzverordnung und zur Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1371 |
aktuell | vor 10.07.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 DaTraGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 DaTraGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DaTraGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 DaTraGebV Erstattung von Auslagen (vom 10.07.2020)
... von Auslagen, die nicht bereits in die Zusatzgebühren nach § 6 und die Gebühr nach § 7 Absatz 2 einbezogen sind, in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Es informiert ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur näheren Regelung von Verfahren nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten
V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27
Artikel 2 GDNVerfV Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung
... für die Nutzung der Umgebung von 1.000 Euro pro Tag berechnet." 5. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Höhe der Gebühr für Beratung, ... Euro pro Tag berechnet." 5. § 7 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Höhe der Gebühr für Beratung, Erstellung vorläufiger Auswertungen und ...
Verordnung zur Neufassung der Datentransparenzverordnung und zur Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371
Artikel 2 DaTraVEV Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung
... und Sachleistungen eine Gebühr von 100 bis 3.000 Euro berechnet". 5. § 7 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ... von Auslagen, die nicht bereits in die Zusatzgebühren nach § 6 und die Gebühr nach § 7 Absatz 2 einbezogen sind, in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Es informiert die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11159/a187536.htm