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Artikel 2 - Verordnung zur näheren Regelung von Verfahren nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (GDNVerfV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung
Die Datentransparenz-Gebührenverordnung vom 30. April 2014 (BGBl. I S. 458), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert.
- 1.
- In § 1 werden die Wörter „§ 8 und 10 der Datentransparenzverordnung" durch die Wörter „§ 18 und 20 der Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung" ersetzt.
- 2.
- In § 4 werden nach den Wörtern „Bundesministerium für Gesundheit" die Wörter „und Behörden in seinem Geschäftsbereich" eingefügt.
- 3.
- In § 5 wird die Angabe „300 Euro" durch die Angabe „4.000 Euro" ersetzt.
- 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „300 Euro" durch die Angabe „1.000 Euro" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „300 Euro" durch die Angabe „1.000 Euro" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird gestrichen.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Für die Bereitstellung von Daten in einer gesicherten virtuellen Umgebung des Forschungsdatenzentrums wird zusätzlich eine Gebühr für die Nutzung der Umgebung von 1.000 Euro pro Tag berechnet."
- 5.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Höhe der Gebühr für Beratung, Erstellung vorläufiger Auswertungen und Zwischenergebnisse
Für jede Beratung, jede Erstellung vorläufiger Auswertungen und für Zwischenergebnisse wird abhängig von Umfang und Komplexität der Anfrage und der damit verbundenen Inanspruchnahme von Personal- und Sachleistungen eine Gebühr von 100 bis 3.000 Euro berechnet." - 6.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „600 Euro" wird durch die Angabe „1.000 Euro" ersetzt.
- b)
- Die Angabe „300 Euro" wird durch die Angabe „600 Euro" ersetzt.
- 7.
- Dem § 11 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:„(3) Auf Antrag kann das Forschungsdatenzentrum die Gebühren nach dieser Verordnung für die folgenden Institutionen auf ein Zehntel der in dieser Verordnung genannten Höhe ermäßigen:
- 1.
- Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und Kassenärztlichen Vereinigungen,
- 2.
- die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene,
- 3.
- die Institutionen der Gesundheitsberichterstattung des Bundes, der Länder und der Kommunen,
- 4.
- die öffentlichen Institutionen der Gesundheitsversorgungsforschung,
- 5.
- Hochschulen, nach landesrechtlichen Vorschriften anerkannte Hochschulkliniken sowie öffentlich finanzierte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, sofern die Daten wissenschaftlichen Vorhaben dienen,
- 6.
- der Gemeinsame Bundesausschuss,
- 7.
- das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen,
- 8.
- das Institut des Bewertungsausschusses,
- 9.
- der oder die Beauftragten der Bundesregierung und der Landesregierungen für die Belange der Patientinnen und Patienten,
- 10.
- die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene,
- 11.
- das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen,
- 12.
- das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus,
- 13.
- die für die gesetzliche Krankenversicherung zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und deren jeweilige nachgeordnete Bereiche sowie die übrigen obersten Bundesbehörden,
- 14.
- die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die Bundespsychotherapeutenkammer sowie die Bundesapothekerkammer,
- 15.
- die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Landeskrankenhausgesellschaften,
- 16.
- die Deutsche Rentenversicherung Bund,
- 17.
- die Medizinischen Dienste und der Medizinische Dienst Bund,
- 18.
- die gesetzlich geregelten medizinischen Register,
- 19.
- die wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften, soweit sie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. sind.
(4) Abweichend von Absatz 3 sind die Gebühren für die in Absatz 3 genannten Institutionen nicht zu ermäßigen, wenn ein Datenzugang gemeinsam mit weiteren, nicht in Absatz 3 genannten Institutionen begehrt wird oder der Datenzugang im Rahmen eines Auftragsforschungsvorhabens für eine nicht in Absatz 3 genannte Institution erfolgt."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16871/a321507.htm