Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung zur näheren Regelung von Verfahren nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (GDNVerfV k.a.Abk.)

V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27; Geltung ab 04.02.2025, abweichend siehe Artikel 4

Eingangsformel



Auf Grund des § 303a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4, des § 303e Absatz 4a Satz 3, des § 303f Absatz 2 sowie des § 363 Absatz 7 und Absatz 8 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), von denen § 303a Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 39 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562), § 303a Absatz 4 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 13 Buchstabe c des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102) geändert, § 303e Absatz 4a durch Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe e des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102) eingefügt, § 303f Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 39 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) eingefügt und § 363 Absatz 7 und Absatz 8 Satz 2 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 19 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


Artikel 1 Verordnung zur Regelung der Verfahren beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit


Artikel 1 ändert mWv. 4. Februar 2025 FDZGesV



Artikel 2 Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 4. Februar 2025 DaTraGebV § 1, § 4, § 5, § 6, § 7, § 10, § 11

Die Datentransparenz-Gebührenverordnung vom 30. April 2014 (BGBl. I S. 458), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert.

1.
In § 1 werden die Wörter „§ 8 und 10 der Datentransparenzverordnung" durch die Wörter „§ 18 und 20 der Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung" ersetzt.

2.
In § 4 werden nach den Wörtern „Bundesministerium für Gesundheit" die Wörter „und Behörden in seinem Geschäftsbereich" eingefügt.

3.
In § 5 wird die Angabe „300 Euro" durch die Angabe „4.000 Euro" ersetzt.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „300 Euro" durch die Angabe „1.000 Euro" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „300 Euro" durch die Angabe „1.000 Euro" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird gestrichen.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Bereitstellung von Daten in einer gesicherten virtuellen Umgebung des Forschungsdatenzentrums wird zusätzlich eine Gebühr für die Nutzung der Umgebung von 1.000 Euro pro Tag berechnet."

5.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7 Höhe der Gebühr für Beratung, Erstellung vorläufiger Auswertungen und Zwischenergebnisse

Für jede Beratung, jede Erstellung vorläufiger Auswertungen und für Zwischenergebnisse wird abhängig von Umfang und Komplexität der Anfrage und der damit verbundenen Inanspruchnahme von Personal- und Sachleistungen eine Gebühr von 100 bis 3.000 Euro berechnet."

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „600 Euro" wird durch die Angabe „1.000 Euro" ersetzt.

b)
Die Angabe „300 Euro" wird durch die Angabe „600 Euro" ersetzt.

7.
Dem § 11 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Auf Antrag kann das Forschungsdatenzentrum die Gebühren nach dieser Verordnung für die folgenden Institutionen auf ein Zehntel der in dieser Verordnung genannten Höhe ermäßigen:

1.
Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und Kassenärztlichen Vereinigungen,

2.
die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene,

3.
die Institutionen der Gesundheitsberichterstattung des Bundes, der Länder und der Kommunen,

4.
die öffentlichen Institutionen der Gesundheitsversorgungsforschung,

5.
Hochschulen, nach landesrechtlichen Vorschriften anerkannte Hochschulkliniken sowie öffentlich finanzierte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, sofern die Daten wissenschaftlichen Vorhaben dienen,

6.
der Gemeinsame Bundesausschuss,

7.
das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen,

8.
das Institut des Bewertungsausschusses,

9.
der oder die Beauftragten der Bundesregierung und der Landesregierungen für die Belange der Patientinnen und Patienten,

10.
die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene,

11.
das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen,

12.
das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus,

13.
die für die gesetzliche Krankenversicherung zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und deren jeweilige nachgeordnete Bereiche sowie die übrigen obersten Bundesbehörden,

14.
die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die Bundespsychotherapeutenkammer sowie die Bundesapothekerkammer,

15.
die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Landeskrankenhausgesellschaften,

16.
die Deutsche Rentenversicherung Bund,

17.
die Medizinischen Dienste und der Medizinische Dienst Bund,

18.
die gesetzlich geregelten medizinischen Register,

19.
die wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften, soweit sie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. sind.

(4) Abweichend von Absatz 3 sind die Gebühren für die in Absatz 3 genannten Institutionen nicht zu ermäßigen, wenn ein Datenzugang gemeinsam mit weiteren, nicht in Absatz 3 genannten Institutionen begehrt wird oder der Datenzugang im Rahmen eines Auftragsforschungsvorhabens für eine nicht in Absatz 3 genannte Institution erfolgt."


Artikel 3 Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 303f des Fünften Buch Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Februar 2025 SGBVErmÜbV



Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 4 ändert mWv. 4. Februar 2025 DaTraV

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Datentransparenzverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1371), die durch Artikel 15a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 3 tritt zwei Tage nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. Februar 2025.


Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach