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Artikel 3 - Verordnung zur näheren Regelung von Verfahren nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (GDNVerfV k.a.Abk.)

V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27; Geltung ab 04.02.2025, abweichend siehe Artikel 4

Artikel 3 Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 303f des Fünften Buch Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Februar 2025 SGBVErmÜbV


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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur näheren Regelung von Verfahren nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 GDNVerfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GDNVerfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 GDNVerfV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 3 tritt zwei Tage nach der Verkündung in ...