Artikel 4 - Verordnung zur näheren Regelung von Verfahren nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (GDNVerfV k.a.Abk.)

V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27; Geltung ab 04.02.2025, abweichend siehe Artikel 4

Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 4 ändert mWv. 4. Februar 2025 DaTraV

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Datentransparenzverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1371), die durch Artikel 15a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 3 tritt zwei Tage nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. Februar 2025.



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