§ 4 DaTraGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.02.2025 geltenden Fassung | § 4 DaTraGebV n.F. (neue Fassung) in der am 04.02.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Befreiung von der Zahlung der Gebühren und von der Erstattung der Auslagen | |
(Text alte Fassung) Von der Zahlung der Gebühren und von der Erstattung der Auslagen nach dieser Verordnung befreit sind die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundes- und Landesverbände der Krankenkassen, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie das Bundesministerium für Gesundheit. | (Text neue Fassung) Von der Zahlung der Gebühren und von der Erstattung der Auslagen nach dieser Verordnung befreit sind die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundes- und Landesverbände der Krankenkassen, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie das Bundesministerium für Gesundheit und Behörden in seinem Geschäftsbereich. |