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Änderung § 5 DaTraGebV vom 04.02.2025

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§ 5 DaTraGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.02.2025 geltenden Fassung
§ 5 DaTraGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.02.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Höhe der Grundgebühr


(Text alte Fassung)

Die Grundgebühr für die Bearbeitung eines Antrags beträgt 300 Euro.

(Text neue Fassung)

Die Grundgebühr für die Bearbeitung eines Antrags beträgt 4.000 Euro.

(heute geltende Fassung) 

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