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Änderung § 5 DaTraGebV vom 04.02.2025
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§ 5 DaTraGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.02.2025 geltenden Fassung | § 5 DaTraGebV n.F. (neue Fassung) in der am 04.02.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Höhe der Grundgebühr | |
(Text alte Fassung) Die Grundgebühr für die Bearbeitung eines Antrags beträgt 300 Euro. | (Text neue Fassung) Die Grundgebühr für die Bearbeitung eines Antrags beträgt 4.000 Euro. |
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