Tools:
Update via:
Änderung § 6 DaTraGebV vom 10.07.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 DaTraVEV am 10. Juli 2020 und Änderungshistorie der DaTraGebVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 DaTraGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2020 geltenden Fassung | § 6 DaTraGebV n.F. (neue Fassung) in der am 10.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Höhe der Zusatzgebühr für Datenauswertung und Datenbereitstellung | |
(1) Für die Bereitstellung von standardisierten Datensätzen beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Für die Auswertung der Datenbestände mittels einer vom Nutzungsberechtigten vorformulierten Abfrage beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang. 2 Daneben werden 100 Euro für jede Arbeitsstunde, die zur Anpassung des Auswertungsprogramms anfällt, bis zu einem Höchstbetrag von 400 Euro berechnet. (3) 1 Für die Auswertung der Datenbestände mittels einer Abfrage, die nach der Fragestellung des Antragstellers erstellt wurde, beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang. 2 Daneben werden 100 Euro für jede Arbeitsstunde, die zur Erstellung des Auswertungsprogramms anfällt, bis zu einem Höchstbetrag von 700 Euro berechnet. (4) 1 Für die Bereitstellung von Ergebnissen der Datenauswertung oder pseudonymisierter Einzeldatensätze an einem wissenschaftlichen Gastarbeitsplatz in der Datenaufbereitungsstelle beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang. 2 Daneben werden berechnet 1. 100 Euro für jede Arbeitsstunde, die zur Anpassung oder Erstellung des Auswertungsprogramms anfällt, bis zu einem Höchstbetrag von 700 Euro und 2. 50 Euro für jeden angefangenen Anwesenheitstag in der Datenaufbereitungsstelle im Rahmen der üblichen Bürozeiten. | (Text neue Fassung) (2) 1 Für die Auswertung und die Bereitstellung der Datenbestände mittels einer vom Nutzungsberechtigten vorformulierten Abfrage beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang. 2 Darüber hinaus wird für jede Beratung, jede Erstellung vorläufiger Auswertungen und für Zwischenergebnisse abhängig von Umfang und Komplexität der Anfrage und der damit verbundenen Inanspruchnahme von Personal- und Sachleistungen eine Gebühr von 50 bis 1.600 Euro berechnet. (3) Für die Bereitstellung pseudonymisierter Einzeldatensätze in gesicherter physischer oder virtueller Umgebung des Forschungsdatenzentrums wird zusätzlich zu den anderen Gebührenpositionen in dieser Verordnung abhängig von Umfang und Komplexität der Anfrage und der damit verbundenen Inanspruchnahme von Personal- und Sachleistungen eine Gebühr von 100 bis 3.000 Euro berechnet. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11159/al99592-0.htm