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§ 6 - Datentransparenz-Gebührenverordnung (DaTraGebV)
V. v. 30.04.2014 BGBl. I S. 458 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27
Geltung ab 16.05.2014; FNA: 860-5-46 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 16.05.2014; FNA: 860-5-46 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Höhe der Zusatzgebühr für Datenauswertung und Datenbereitstellung
(1) Für die Bereitstellung von standardisierten Datensätzen beträgt die Zusatzgebühr 1.000 Euro pro ausgewerteten Jahrgang.
(2) Für die Auswertung und die Bereitstellung der Datenbestände mittels einer vom Nutzungsberechtigten vorformulierten Abfrage beträgt die Zusatzgebühr 1.000 Euro pro ausgewerteten Jahrgang.
(3) Für die Bereitstellung von Daten in einer gesicherten virtuellen Umgebung des Forschungsdatenzentrums wird zusätzlich eine Gebühr für die Nutzung der Umgebung von 1.000 Euro pro Tag berechnet.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur näheren Regelung von Verfahren nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten V. v. 29. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 27 m.W.v. 4. Februar 2025
Frühere Fassungen von § 6 DaTraGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.02.2025 | Artikel 2 Verordnung zur näheren Regelung von Verfahren nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten vom 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27 |
aktuell vorher | 10.07.2020 | Artikel 2 Verordnung zur Neufassung der Datentransparenzverordnung und zur Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1371 |
aktuell | vor 10.07.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 DaTraGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DaTraGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DaTraGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 DaTraGebV Höhe der Gebühr bei Rücknahme des Antrags (vom 10.07.2020)
... die Summe aus der Grundgebühr nach § 5 und der Hälfte der jeweiligen nach § 6 vorgesehenen ...
§ 9 DaTraGebV Erstattung von Auslagen (vom 10.07.2020)
... verlangt die Erstattung von Auslagen, die nicht bereits in die Zusatzgebühren nach § 6 und die Gebühr nach § 7 Absatz 2 einbezogen sind, in Höhe der tatsächlich ...
§ 11 DaTraGebV Gebührenerhöhung und -ermäßigung (vom 04.02.2025)
... Personal- und Sachaufwand, so kann das Forschungsdatenzentrum die nach den §§ 5 und 6 vorgesehenen Gebühren bis auf das Doppelte erhöhen. In diesem Fall hat das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur näheren Regelung von Verfahren nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten
V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27
Artikel 2 GDNVerfV Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung
... die Angabe „300 Euro" durch die Angabe „4.000 Euro" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „300 Euro" ...
Verordnung zur Neufassung der Datentransparenzverordnung und zur Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371
Artikel 2 DaTraVEV Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung
... § 5 wird die Angabe „200" durch die Angabe „300" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... verlangt die Erstattung von Auslagen, die nicht bereits in die Zusatzgebühren nach § 6 und die Gebühr nach § 7 Absatz 2 einbezogen sind, in Höhe der tatsächlich ... Personal- und Sachaufwand, so kann das Forschungsdatenzentrum die nach den §§ 5 und 6 vorgesehenen Gebühren bis auf das Doppelte erhöhen. In diesem Fall hat das ...
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