Tools:
Update via:
Änderung § 7 DaTraGebV vom 10.07.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 DaTraVEV am 10. Juli 2020 und Änderungshistorie der DaTraGebVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 DaTraGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2020 geltenden Fassung | § 7 DaTraGebV n.F. (neue Fassung) in der am 10.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Höhe der Gebühr bei Ablehnung eines Antrags | |
(1) Wird ein Antrag aus formalen Gründen abgelehnt, beträgt die Gebühr 100 Euro. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Wird ein Antrag aus inhaltlichen Gründen abgelehnt, beträgt die Gebühr 150 Euro pro geprüften Jahrgang. 2 Daneben werden 100 Euro für jede Arbeitsstunde, die zur inhaltlichen Prüfung anfällt, bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro berechnet. | (Text neue Fassung) (2) Wird ein Antrag aus inhaltlichen Gründen abgelehnt, beträgt die Gebühr 150 Euro pro geprüften Jahrgang. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11159/al99593-0.htm