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Änderung § 7 DaTraGebV vom 10.07.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 DaTraGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.07.2020 geltenden Fassung
§ 7 DaTraGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Höhe der Gebühr bei Ablehnung eines Antrags


(1) Wird ein Antrag aus formalen Gründen abgelehnt, beträgt die Gebühr 100 Euro.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Wird ein Antrag aus inhaltlichen Gründen abgelehnt, beträgt die Gebühr 150 Euro pro geprüften Jahrgang. 2 Daneben werden 100 Euro für jede Arbeitsstunde, die zur inhaltlichen Prüfung anfällt, bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro berechnet.

(Text neue Fassung)

(2) Wird ein Antrag aus inhaltlichen Gründen abgelehnt, beträgt die Gebühr 150 Euro pro geprüften Jahrgang.