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Änderung § 9 DaTraGebV vom 10.07.2020

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§ 9 DaTraGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.07.2020 geltenden Fassung
§ 9 DaTraGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Erstattung von Auslagen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Datenaufbereitungsstelle verlangt gesondert die Erstattung von Auslagen, die nicht bereits in die Zusatzgebühr nach § 6 und die Gebühr nach § 7 Absatz 2 einbezogen sind, in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für

1.
die Hinzuziehung von externen Experten zur Unterstützung bei der Entwicklung von Auswertungsprogrammen,

2. die Erstellung von Gutachten und

3. den Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen.

2 Werden nach den Nummern 1 und 2 externe Experten oder Gutachter beauftragt, so ist der
Antragsteller vor der Auftragserteilung von der Datenaufbereitungsstelle über die voraussichtlichen Kosten zu informieren und es ist ihm Gelegenheit zu geben, seinen Antrag abzuändern oder zurückzunehmen.

(2) Die Datenaufbereitungsstelle verlangt gesondert
die Erstattung von Auslagen, die im Zusammenhang mit der erneuten Bereitstellung von Auswertungsergebnissen entstehen, in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für

1. jeden weiteren Datenträger,

2. den Versand der Datenträger und

3. den gesonderten Versand von Kennwörtern oder anderen Sicherungsmaßnahmen.


(Text neue Fassung)

1 Das Forschungsdatenzentrum verlangt die Erstattung von Auslagen, die nicht bereits in die Zusatzgebühren nach § 6 und die Gebühr nach § 7 Absatz 2 einbezogen sind, in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. 2 Es informiert die Antragsteller im Vorfeld über die Art und die Höhe der erstattungspflichtigen Auslagen. 3 Darunter fallen auch solche Auslagen, die im Zusammenhang mit der erneuten Bereitstellung von Auswertungsergebnissen entstehen.