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§ 9 - Datentransparenz-Gebührenverordnung (DaTraGebV)

V. v. 30.04.2014 BGBl. I S. 458 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371
Geltung ab 16.05.2014; FNA: 860-5-46 Sozialgesetzbuch
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§ 9 Erstattung von Auslagen



1Das Forschungsdatenzentrum verlangt die Erstattung von Auslagen, die nicht bereits in die Zusatzgebühren nach § 6 und die Gebühr nach § 7 Absatz 2 einbezogen sind, in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. 2Es informiert die Antragsteller im Vorfeld über die Art und die Höhe der erstattungspflichtigen Auslagen. 3Darunter fallen auch solche Auslagen, die im Zusammenhang mit der erneuten Bereitstellung von Auswertungsergebnissen entstehen.



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Frühere Fassungen von § 9 DaTraGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.07.2020Artikel 2 Verordnung zur Neufassung der Datentransparenzverordnung und zur Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1371

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 DaTraGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 DaTraGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DaTraGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 DaTraGebV Entstehung der Gebührenschuld
... Leistung nach § 1 sowie die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach § 9 entsteht mit Bekanntgabe des Bescheides über den Antrag. (2) Wird ein Antrag ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neufassung der Datentransparenzverordnung und zur Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371
Artikel 2 DaTraVEV Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung
... durch die Wörter „das Forschungsdatenzentrum" ersetzt. 7. § 9 wird durch die folgenden §§ 9 und 10 ersetzt: „§ 9 Erstattung von ... „das Forschungsdatenzentrum" ersetzt. 7. § 9 wird durch die folgenden §§ 9 und 10 ersetzt: „§ 9 Erstattung von Auslagen Das ... 7. § 9 wird durch die folgenden §§ 9 und 10 ersetzt: „ § 9 Erstattung von Auslagen Das Forschungsdatenzentrum verlangt die Erstattung von ...