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Änderung § 10 DaTraGebV vom 10.07.2020
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§ 10 DaTraGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2020 geltenden Fassung | § 10 DaTraGebV n.F. (neue Fassung) in der am 10.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371 |
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(Text alte Fassung) § 10 (neu) | (Text neue Fassung)§ 10 Höhe der Gebühr für Schulungen |
1 Die Grundgebühr für eine Schulung beträgt 600 Euro. 2 Das Forschungsdatenzentrum kann für zusätzliche Module eine Zusatzgebühr von jeweils 300 Euro verlangen. 3 Das Forschungsdatenzentrum informiert die Antragsteller im Vorfeld über die Art der Schulungen und die Höhe der entsprechenden Gebühren. |
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