Tools:
Update via:
§ 10 - Datentransparenz-Gebührenverordnung (DaTraGebV)
V. v. 30.04.2014 BGBl. I S. 458 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27
Geltung ab 16.05.2014; FNA: 860-5-46 Sozialgesetzbuch
|
Geltung ab 16.05.2014; FNA: 860-5-46 Sozialgesetzbuch
|
§ 10 Höhe der Gebühr für Schulungen
1Die Grundgebühr für eine Schulung beträgt 1.000 Euro. 2Das Forschungsdatenzentrum kann für zusätzliche Module eine Zusatzgebühr von jeweils 600 Euro verlangen. 3Das Forschungsdatenzentrum informiert die Antragsteller im Vorfeld über die Art der Schulungen und die Höhe der entsprechenden Gebühren.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur näheren Regelung von Verfahren nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten V. v. 29. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 27 m.W.v. 4. Februar 2025
Frühere Fassungen von § 10 DaTraGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 04.02.2025 | Artikel 2 Verordnung zur näheren Regelung von Verfahren nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten vom 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27 |
aktuell vorher | 10.07.2020 | Artikel 2 Verordnung zur Neufassung der Datentransparenzverordnung und zur Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1371 |
aktuell | vor 10.07.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 DaTraGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 DaTraGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DaTraGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur näheren Regelung von Verfahren nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten
V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27
Artikel 2 GDNVerfV Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung
... und Sachleistungen eine Gebühr von 100 bis 3.000 Euro berechnet." 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „600 Euro" wird durch die ...
Verordnung zur Neufassung der Datentransparenzverordnung und zur Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371
Artikel 2 DaTraVEV Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung
... ersetzt. 7. § 9 wird durch die folgenden §§ 9 und 10 ersetzt: „§ 9 Erstattung von Auslagen Das ... im Zusammenhang mit der erneuten Bereitstellung von Auswertungsergebnissen entstehen. § 10 Höhe der Gebühr für Schulungen Die Grundgebühr für eine ... Schulungen und die Höhe der entsprechenden Gebühren." 8. Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11159/a245846.htm