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§ 59 - Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)
V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 72 Abs. 5 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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§ 59 Vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
§ 59 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Befähigungszeugnis entzogen oder sein Ruhen angeordnet wird, so kann die vorläufige Sicherstellung des Befähigungszeugnisses angeordnet werden.
(2) Ein vorläufig sichergestelltes Befähigungszeugnis ist unverzüglich dem Bundesamt unter Angabe der Gründe zu übergeben.
(3) 1Das Bundesamt hat unverzüglich, nachdem es von der Anordnung der Sicherstellung Kenntnis erhalten hat, über das Ruhen des Befähigungszeugnisses oder seinen Entzug zu entscheiden. 2Die vorläufige Sicherstellung ist aufzuheben und das Befähigungszeugnis dem Inhaber oder einer bevollmächtigten Person zurückzugeben, wenn der Grund für die Anordnung weggefallen ist oder wenn das Bundesamt das Befähigungszeugnis nicht entzieht oder nicht dessen Ruhen anordnet.
(4) Soweit ein Vermerk über die Anerkennung eines ausländischen Befähigungszeugnisses erteilt worden ist, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Zitierungen von § 59 See-BV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 See-BV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
See-BV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 61 See-BV Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften (vom 01.01.2025)
... Sicherstellung und Beschlagnahme der entsprechenden Urkunden bleiben durch die §§ 56 bis 59 ...
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